BGH-Urteil: Aufsichtsrat darf Vorstand vorzeitig verpflichten

Laut BGH-Urteil dürfen „Altaufsichtsräte“ mit einem juristischen Kniff ihren Wunsch-Vorstand gegen den Willen von Fremd-Investoren für weitere fünf Jahre installieren. Die bisherige Rechtsprechung ist damit obsolet.

Über das Recht, den Vorstand zu bestellen, sitzt der Aufsichtsrat an einem entscheidenden Machthebel der Aktiengesellschaft. In Familienunternehmen in der Rechtsform der AG wird dies ein heikles Thema, wenn beispielsweise familienfremde Investoren im Aufsichtsrat das Ruder übernehmen. Läuft der Vertrag des Vorstands aus, kann das Kontrollgremium einen Kandidaten nach seinen Vorstellungen durchsetzen. Nun hat der Bundesgerichtshof die Tür für eine Gestaltung geöffnet, welche dem „Altaufsichtsrat“ ermöglicht, die Amtszeit seiner Wunschkandidaten für den Vorstand unabhängig von deren bisheriger Bestellungsdauer für weitere fünf Jahre zu zementieren. Das stellt die bisherige Rechtsprechung auf den Kopf.

Lesen Sie die vollständige Kolumne von Horst Grätz in der Wirtschaftswoche unter http://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/rein-rechtlich-aufsichtsrat-darf-vorstand-vorzeitig-verpflichten/6923888.html

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Consent Management Platform von Real Cookie Banner