Besteht eine Besorgnis der Befangenheit von WP-Gesellschaften bei der Beratung zur Evaluation von Aufsichtsräten und Verwaltungsräten nach § 25d KWG? BaFin und EU-Verordnung bringen Klarheit.

Grundsätzliche Besorgnis der Befangenheit von WP-Gesellschaften bei der Beratung zur Evaluation von Aufsichtsräten und Verwaltungsräten nach § 25d KWG.?

Durch Abschlussprüfer erbrachte Beratungsleistungen dazu § 25d KWG –  d.h. die jährliche Beurteilung der Aufsichts- und Verwaltungsräte – dürfen nicht zu einer Selbstprüfung des Abschlussprüfers führen. Das wäre etwa dann der Fall, wenn das unmittelbare Ergebnis der Beratungstätigkeit des Abschlussprüfers Gegenstand seiner Abschlussprüfung wäre.

Der Wirtschaftsprüfer ist durch seine Berufspflichten  zur Unabhängigkeit und Unbefangenheit verpflichtet.  Verboten ist dem Wirtschaftsprüfer aus diesen Gründen  insbesondere die Selbstprüfung. Falls der WP bei der Compliance Prüfung das unmittelbare Ergebnis seiner Beratungsleistung zu  § 25d KWG prüft,  dann besteht eine Besorgnis der Befangenheit. Daraus folgend sollte für die für den Fall einer unzulässigen Beratung zu § 25d KWG  ein anderer als der Abschlussprüfer beauftragt werden. Unzulässig ist insofern eine Beratungsleistung, die über das Aufzeigen von Gestaltungsmöglichkeiten hinaus unter Berücksichtigung der vorhandenen Kenntnisse und Ressourcen des Mandanten unmittelbar zu einem der Prüfung unterliegenden Ergebnis führt.

Die Deutsche Agentur für Aufsichtsräte ist einer der wenigen entsprechenden externen Anbieter mit diesem Portfolio ist, der seine Dienstleistungen bundesweit anbieten kann, mit modernster Befragungstechnik ausgerüstet ist und die Bewertung nach § 25d KWG  zügig und am Gesetz orientiert abwickeln kann. (siehe  http://www.aufsichtsrats-agentur.de/aa/pdf/chancen.pdf).

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