Satzung des Instituts

IMG_8167
German Institute of Directors e. V.
(Deutsches Institut der Aufsichtsräte

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt nach der Eintragung ins Vereinsregister den Namen “German Institute of Directors e.V.”
  2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein ist überwiegend selbstlos tätig, er verfolgt auch eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist es, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Kontrollorgane der deutschen Wirtschaft zu stärken Dazu gehört auch die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Aufsichtsräten und Kontrollorganen. Der Verein ist dem Standort Deutschland und der Sozialen Marktwirtschaft verpflichtet und leistet somit einen Beitrag für die demokratische und wirtschaftliche Stabilität der aktuellen und zukünftigen Generationen in Deutschland.
  3. Der Vereinszweck ist insbesondere:
    1. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Kontrollorgane der Wirtschaft zu stärken.
    2. Die Arbeit in den deutschen Kontrollgremien zu verbessern.
    3. Die Verpflichtung von Aufsichtsräten, um eine verantwortungsbewusste Unternehmensaufsicht und Führung sicherzustellen.
    4. Beständige Weiterentwicklung eines ethisch moralischen Wertekodex und Verhaltensgerüsts für Aufsichtsräte.
    5. Verstärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit, Aktionäre, Gesellschafter, Mitarbeiter, Öffentlichen Stellen und anderer betroffener Unternehmen und Personen in die Arbeit, Fähigkeit und Moral der Aufsichtsräte.
    6. Die Reputation von Aufsichtsräten weiter zu verbessern.
  4. Im Einzelnen verfolgt der Verein diese Ziele durch
    1. die Formulierung von Werte- und Verhaltensregeln für Aufsichtsräte,
    2. Verpflichtung von Aufsichtsräten, sich an diese Regeln zu halten,
    3. regelmäßige Veröffentlichung der Liste der Aufsichtsräte, die die Verpflichtungserklärung mit ihrer Unterschrift anerkannt haben,
    4. Vergabe und gegebenenfalls Aberkennung des Titels „Certified Director“,
    5. entsprechende Kommunikation, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;
    6. enge Zusammenarbeit mit Regierung, Verwaltung und Interessenvertretungen.
    7. Mitgliedschaft des Vereins im weltweiten Dachverband der Institute für Aufsichtsräte, dem „Global Director Development Circle“ oder einer derer Nachfolgeorganisationen oder Abspaltungen,
    8. Vergabe des Titels „Certified Director“ für alle Aufsichtsräte, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und sich dem Wertekodex verpflichten,
    9. Führen eines öffentlichen Verzeichnisses der „Certified Directors“.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts erworben werden. Sie haben gleiches Stimmrecht.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag und deren Annahme durch den Vorstand begründet. Der Aufnahmeantrag muss zwei Empfehlungen durch bestehende Mitglieder beinhalten. Die Mitgliedschaft kann auf Beschluss des Vorstandes abgelehnt werden. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Tod,
    2. Austritt, der nur zum Ende des Kalenderjahres und zwar schriftlich an den Vorstand mit einer Frist von wenigstens einem Monat erklärt werden kann.
  4. Die Mitgliedschaft endet weiter durch den Ausschluss des Mitglieds. Dieser kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins schwer verstoßen hat oder die Vereinssatzung in sonstiger Weise verletzt hat oder seinen Zahlungspflichten gegenüber dem Verein auch nach Mahnung nicht nachkommt.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich per Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann der/die Betroffene binnen eines Monats Berufung einlegen, über die die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.Die Mitgliederversammlung hat das Recht, die Entscheidung an einen Schlichtungsausschuss zu delegieren, der aus fünf Mitgliedern besteht; zwei werden von dem Betroffenen benannt, zwei vom Vorstand, den Vorsitz führt ein vom Vorstand zu benennender Jurist.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

$ 4 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung;
    2. der Vorstand;
    3. Kuratorium;
    4. assoziierte Mitglieder
  2. Für die Tätigkeit der Organe, insbesondere für die Sitzungen der Mitgliederversammlung und die Tätigkeit des Vorstandes, gelten die allgemeinen Vorschriften.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind. Der Vorstand lädt ein. Die Einladung kann elektronisch erfolgen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstandes;
    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes;
    3. Entlastung des Vorstandes;
    4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
  5. Die Tagesordnung kann durch die Mitglieder in der Sitzung geändert werden, wenn die Mitgliederversammlung dem zustimmt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

 

 § 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Personen: dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister(in) und dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied.
  2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds.
  3. Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch den Geschäftsführer des Vereins.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied allein oder durch den Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten.
  5. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied wird vom Vorstand auf 5 Jahre mit der Geschäftsführung beauftragt. Ein entsprechender Dienstvertrag der die Rechte, Verpflichtungen und Vergütung regelt, wird geschlossen.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
  7. Die Entscheidungen des Vorstandes können auch schriftlich oder elektronisch oder auf fernmündlichem Wege getroffen werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Die so getroffenen Entscheidungen sind allen Vorstandmitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

§ 7 Kuratorium

  1. Der Verein gibt sich ein Kuratorium von bis zu 25 Personen. Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Kuratoriums. Diese müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
  2. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Diese leiten das Kuratorium. Sie bedienen sich dazu der Einrichtungen des Vorstands. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Verabschiedung und Änderung der Zustimmung des Vorstands bedarf.
  3. Das Kuratorium steht dem Vorstand beratend zur Seite. Der Vorstand wird beabsichtigte Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung mit dem Kuratorium abstimmen.

 

§ 8 Assoziierte Mitglieder

Der Vereinsvorstand ernennt assoziierte Mitglieder. Die Anzahl ist nicht begrenzt. Die assoziierten Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen, die als Spender oder auf sonstige Weise die Ziele des Vereins besonders unterstützt haben. Ferner steht dieser Status allen Inhabern einer vom Verein ausgegebenen Zertifizierung zu. Assoziierte Mitglieder haben nur eingeschränkte mitgliedschaftlichte Rechte. Sie haben auf den Mitgliederversammlungen kein Antragsrecht, es sei denn, es geht um die persönlichen Belange des Mitglieds. Assoziierte Mitglieder haben ein Teilnahme- aber kein Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen.
Assoziierte Mitglieder bezahlen einen verminderten Beitrag.

§ 9 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel des Vereins werden durch Spenden und Mitgliedsbeiträge aufgebracht.
  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  1. Die Gründungsmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

 

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  2. Für die Auflösung ist die ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe oder die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

 

Stand, 21.07.2017

 

Consent Management Platform von Real Cookie Banner