Neue Regeln – Was bedeutet das für Ihren Aufsichtsrat?
Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) verabschiedet
Das AReG beinhaltet verschiedene Anpassungen für die Arbeit von Aufsichtsgremien im besonderen im Aufsichtsrat. Bereits im April 2014 wurde „Die Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission“ (Text der EU in HTML hier) publiziert. Im März wurde diese Regelung unter dem Namen „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen“ beschlossen. Da das Gesetz nicht zustimmungspflichtig durch den Bundesrat ist, tritt es zum 17. Juni 2016, dem letztmöglichen Stichtag, den die EU gesetzt hat, in Kraft. Der Text findet sich als PDF auf dem Server des Bundestages.
Was bedeutet das?
Das Gesetz passt etliche Passagen hinsichtlich der Aufsichtsgremien und deren Prüfungen zusammen. So wird zum Beispiel im HGB ein eigenständiger Paragraph eingeführt, um eine „Strafnorm für besonders gravierende Verstöße gegen die prüfungsbezogenen Pflichten der Mitglieder eines Prüfungsausschusses“ zu etablieren.
Ist jeder Aufsichtsrat betroffen?
Der Gesetzesentwurf richtet sich an „PIE“ Unternehmen, also Unternehmen des öffentlichen Interesses. Hierunter fallen:
- Kapitalmarktorientierte Unternehmen
- Versicherungen
- Banken
- Von EU Staaten explizit ernannte Unternehmen
Zusammensetzung Aufsichtsrat
Einige Veränderungen betreffen die Unabhängigkeit des Aufsichtsrat. Bis dato wurde die Unabhängigkeit vom Finanzexperten aus dem Aufsichtsrat gefordert. Dieses entfällt, jedoch muss nun mehr der Prüfungsausschuss mehrheitlich unabhängig sein.
Es muss auch ausgewiesene Branchenkenntnis vorhanden sein.
Muss eine Neubesetzung sofort stattfinden?
Falls ein Unternehmen die Kriterien nicht erfüllt, so muss nicht zwangsläufig ein neuer Aufsichtsrat bestellt werden. Die Mitglieder im Aufsichtsrat, die zum 17.06.2016 bereits ernannt worden sind, behalten Ihre Mandete, es gilt eine Art „Besitzstandwahrung„.
Stärkung der Verantwortung des Aufsichtsrat
Aufsichtsräte werden stärker in die Verantwortung gezogen. Konkret gibt es drei Bereich, wo eine stärkere Überwachung gefordert wird:
- Keine Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
- Fehler in der Empfehlung des Abschlussprüfers
- Keine Weitergabe der Empfehlungen des Prüfungsausschusses
Zuwiderhandlungen können mit bis zu 50.000 € Ordnungsstrafe geahndet werden. Dieses wird noch verstärkt, dadurch, dass
- bei Wiederholungen sogar eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann
- die Strafverfolgung unter Berücksichtigung des BDSG publiziert wird.
Leseempfehlung
Wer sich weitergehend damit beschäftigen möchte, dem sei der Artikel von Dr. Ralph Schilha oder die Broschüre von EY empfohlen.